ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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1. Allgemeines
Die ADE Beteiligungs GmbH (in der Folge nur kurz ADE) erbringt Leistungen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber wird in diesen AGB als AG bezeichnet.
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Diese abweichenden Einkaufsbedingungen haben nur ausnahmsweise Gültigkeit, wenn sie in der Auftragsbestätigung der ADE ausdrücklich genannt sind.
Subsidiär zu diesen gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die Önorm B2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Falle von Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Önorm B2110 geht die Auftragsbestätigung diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und gehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Önorm B2110 vor.
Sämtliche Angebote sind unverbindlich und – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart oder im Angebot festgehalten – für eine Frist von 30 Tagen gültig. Wird ein Angebot der ADE durch einen AG angenommen, so kommt durch die bloße Annahme noch kein Vertrag zustande.
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2. Das „Angebot“
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Das Angebot, welches Grundlage der Verhandlungen ist, stellt sohin kein Angebot im Rechtssinne dar, dass durch die Annahme angenommen werden kann. Das entsprechende Annahmeschreiben des AGs stellt vielmehr ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages an die ADE dar, dass von der ADE durch eine entsprechende Auftragsbestätigung angenommen wird. Die Bindefrist des AGs, innerhalb derer eine Annahme durch Übersendung der Auftragsbestätigung erfolgt, beträgt, soweit im Schreiben des AGs keine andere Frist enthalten ist, 14 Tage.
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten von der ADE nur als akzeptiert,
soweit diese Abweichungen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche, in Angeboten, Preislisten oder ähnlichen Schriftstücken enthaltenen Preise sind Nettopreise und enthalten sohin die gesetzliche Umsatzsteuer.
Sämtliche Zahlungen an die ADE sind mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ausschließlich auf die von der ADE in der Rechnung genannten Kontoverbindung zu leisten. Die ADE Deep Injection GmbH ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung berechtigt, Teilrechnungen nach dem Baufortschritt zu legen, wobei die jeweils verrechneten Beträge, die zum Zeitpunkt der Verrechnung erbrachten Leistungen nicht übersteigen dürfen. Abweichend davon ist die ADE berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine Anzahlung in dem, in dem Angebot und (diesem folgend) der Auftragsbestätigung enthaltenen Ausmaß zu fordern.
Bei Zahlungsverzug gelten unternehmerische Zinsen als vereinbart.
Ist der AG mit einer fälligen Rechnung im Rückstand, ist die ADE berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle bis zum Erhalt dieser Zahlung einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem die Rechnung bezahlt ist. Allfällig aus dieser Einstellung resultierende Mehrkosten sind vom AG zu bezahlen.
Die Aufrechnung von Ansprüchen des AGs mit Ansprüchen der ADE ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Gegenstand der Leistung
ADE verpflichtet sich ausschließlich zur Erbringung der Leistungen, die in der Auftragsbestätigung enthalten sind. ADE übernimmt in diesem Zusammenhang keine Garantie dafür, dass diese Leistungen tatsächlich den vom AG gewünschten Erfolg zeigen, da dieser Erfolg ganz wesentlich von der Beschaffenheit des Bodens abhängig ist, und es nicht Aufgabe der ADE ist, diese Bodenbeschaffenheit zu ermitteln.
ADE legt der Dimensionierung Ihrer Leistungen jene Bodenverhältnissen zu Grunde, die sich aus den, vom AG übermittelten Unterlagen (Bodengutachten, geotechnischen Beurteilung oder dergleichen) ergeben oder versucht diese Bodenverhältnisse öffentlich zugänglichen Registern oder Katastern zu entnehmen.
ADE empfiehlt ausdrücklich die Vornahme umfassender Bodenuntersuchungen durch den AG, damit die Bodenverhältnisse bestmöglich erfasst werden können und damit eine größtmögliche Zuverlässigkeit der Verfestigungsarbeiten anzunehmen ist. Verzichtet der AG ganz auf die Vornahme von Bodenuntersuchungen oder erweisen sich die Bodenuntersuchungen in der Folge als nicht repräsentativ (etwa weil sich der Untergrund an jenen Stellen, an denen keine Proben genommen wurden) als unterschiedlich erweist, ist dieses Risiko ausschließlich dem AG zuzurechnen.
Stellt sich im Zuge der Leistungserbringung heraus, dass die Bodenverhältnisse vom Bodengutachter oder der Annahmen in Ermangelung eines Bodengutachtens abweichen, ist ADE berechtigt, die Arbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen und jenen Teil der Leistung zu verrechnen, der bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurde. Alternativ wird – soweit dies mit Mitteln der ADE möglich ist – die ADE ein Nachtragsangebot legen, mit welchem auf der geänderten Bodenverhältnissen reagiert wird und mit welchem die aufgrund der geänderten Bodenverhältnissen geänderten Leistungen angeboten werden. ADE wird dieses Angebot aufgrund der selben Kalkulationsgrundlagen erstellen, auf Basis derer auch das ursprüngliche Angebot erstellt wurde (ähnliche Deckungsbeitrag, allenfalls ähnlicher Rabatt etc.).
Werden im Zuge der Arbeiten (etwa auf Grund von Gefahr in Verzug wegen Abrutschen von Erdreich) Zusatzarbeiten der ADE erforderlich und sind diese so dringlich, dass die Stellung eines Nachtragsangebotes zu einer unvertretbaren Verzögerung und Gefährdung könnte, so können diese Arbeiten über Auftrag der AG auch ohne entsprechendes Nachtragsangebot beauftragt und von der ADE durchgeführt werden. Auch in diesem Fall wird die ADE diese Leistungen zu jenen Kalkulationsgrundlagen kalkulieren, zu welchen auch der ursprüngliche Auftrag kalkuliert war.
5. Verspätete Zahlung
ADE ist befugt, bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder anderen Umständen welche die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stelle, Ihre Gesamtforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn der AG seine Zahlungen eingestellt, überschuldet ist, oder über sein Vermögen das Ausgleichs – oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen. Bei Zahlungsverzug des AGs ist ADE nach Ihrer Wahl berechtigt, weiter Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder unbeschadet allfälligen Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können allfällige entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben werden und sofortige Barzahlung gefordert werden. Im Falle einer zu Gunsten der ADE ausgestellten Bankgarantie ist die ADE berechtigt, diese nach verstrichener Mahnfrist zu ziehen.
6. Leistungen, Leistungsumfang und Zusatzleistung
Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix -Termin schriftlich vereinbart wird bzw. wurde, stets unverbindlich. Eine Haftung aus dem Titel des Schadensersatzes, sowie Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Leistung ist daher ausgeschlossen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen bei Fixgeschäften haftet ADE nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Wenn der AG den Leistungstermin verschieben muss, so ist ADE mindestens drei Arbeitstage vorher fernmündlich, schriftlich oder per E- mail zu verständigen. Verspätete oder unterlassene Verständigungen verpflichtet den AG zum Schadenersatz und Ersatz von entstandenen Mehrkosten. Verursachen zusätzliche und/oder geänderte Leistungen eine Ausdehnung der Leistungsfrist, so ist diese entsprechend zu verlängern. Fordert der AG jedoch ein einem solchen Fall die Einhaltung der ursprünglichen Leistungsfrist, so hat der AG Forcierungskosten (Überstunden des Personals, zusätzlicher Geräteeinsatz etc.) – auch ohne gesonderte Beauftragung – zu vergüten.
7. Genehmigungen, Nebenkosten, Informationspflicht und Stehzeit
Werden durch Arbeiten der ADE Rechte Dritter berührt, so hat der der AG auf seine Kosten das Einvernehmen mit den Berechtigten herzustellen. Der AG hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonstigen notwendigen Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der AG auf seine Kosten einzuholen und diese sind der ADE ohne Aufforderungen vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen. Allfällige Wegbenützungsgebühren, sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sind, wenn nicht gesondert vereinbart, vom AG zu tragen. Beim Transport von Baumaschinen / Geräten sind anfallende Kosten für Transportbewilligungen sowie Transportbegleitungen bzw. Begleitfahrzeugen vom AG zu übernehmen.
Im Falle von Arbeiten unter der Oberfläche ist ADE über Hindernisse (z.B. Rohrleitungen, Kabel, Bauwerkreste, Vermarkungen etc.) vom AG nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet ADE nicht für Beschädigungen, welche von Ihr verursacht wurden. Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen etc. entstehen, werden dem AG mit 70% des Stundensatzes, laut jeweils gültiger Preisliste, in Rechnung gestellt. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An – und Abtransport verrechnet werden.
8. Gewährleistung
ADE leistet Gewähr, dass ihre Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungen und welche die handelsüblichen, vorausgesetzten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist ein Mangel auf besondere Weisung, auf beigestellte Ausführungsunterlagen, auf beigestelltes Material des AGs, oder Vorleistungen anderer Auftragnehmer zurückzuführen, so ist ADE von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Der AG hat ADE Mängel unverzüglich nach Erhalt der Leistung oder nach deren Bekanntwerden schriftlich bekanntzugeben. Die unternehmerische Mangelrügepflichten werden ausdrücklich für anwendbar erklärt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme oder Benützung der Leistung und richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist ADE verpflichtet, den Mangel auf Ihre Kosten innerhalb einer angemessenen Minderung des Entgelts gewährt. Sämtliche Gewährleistungs – und Schadenersatzansprüche, die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die Baustelle. Bei allen Streitigkeiten aus der Erfüllung des Vertrages ist das Handelsgericht Wien (bei Unterstreiten der Streitwertgrenzen das Bezirksgericht für Handelssachen Wien) ausschließlich zuständig. Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden.